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Pflegestufen
Definition "pflegebedürftig"
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Agentur DB2001 Deutschland 51373 Leverkusen Im Eisholz 25a Tel. 0214 - 6026524
Die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Aber wann ist man überhaupt pflegebedürftig?
Das Sozialgesetzbuch definiert Menschen als pflegebedürftig, "die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen."
Alltägliche Verrichtungen – was gehört dazu?
Die Alltagstätigkeiten, die bei der Einstufung berücksichtigt werden, sind vier Bereichen zugeordnet:
Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Frisieren, Rasieren, Toilettengang)
Ernährung (mundgerechte Zubereitung (nicht Kochen) des Essens, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)
Mobilität (Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen und Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, z.B. wegen eines Arztbesuchs)
Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen, Heizen)
Entscheidend für die Pflegestufe ist der Hilfsbedarf in der Grundpflege, also Körperpflege, Ernährung, Mobilität. Wer sich hingegen noch selbst waschen und anziehen, alleine essen und sich bewegen kann, aber den Haushalt ohne Unterstützung nicht mehr schafft, wird kaum als pflegebedürftig eingestuft werden.
Pflegestufen: Hilfsbedarf in Minuten
Für alle Aktivitäten wird der zeitliche Pflegeaufwand nach vorgegebenen Orientierungswerten ermittelt. Neben dem so errechneten täglichen Zeitvolumen spielt auch die Häufigkeit des Pflegebedarfs pro Tag oder pro Woche eine Rolle.
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Pflegestufe
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Zeitaufwand der Pflege
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Pflegestufe I -
erheblich pflegebedürftig |
Mindestens 90 Minuten täglich,
davon mindestens 45 Minuten Grundpflege
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Pflegestufe II -
schwer pflegebedürftig |
Mindestens drei Stunden täglich,
davon mindestens zwei Stunden Grundpflege
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Pflegestufe III -
schwerstpflegebedürftig |
Mindestens fünf Stunden täglich,
davon mindestens vier Stunden Grundpflege
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Härtefall
(bei einem außergewöhnlich
hohen Pflegeaufwand) |
Mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht; Pflege ist auch nachts nur durch mehrere Pflegekräfte gemeinsam möglich
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