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Was ist ein Pflegeheim?
Pflegeheime sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig (vollstationär) nur tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und pflegt werden können. Auch Einrichtungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege gelten als Pflegeheime, sofern sie Pflegebedürftige "rund-um-die-Uhr" versorgen.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
Unter dem Oberbegriff "Pflegehilfsmittel" sind alle Artikel und Produkte zusammengefasst, mit deren Hilfe eine Erleichterung der Pflege, eine Linderung der Beschwerden oder eine selbstständigere Lebensführung erzielt werden kann.
Dabei wird zwischen technischen und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln unterschieden. Bei der Auswahl der geeigneten Hilfsmittel unterstützen professionelle Pflegedienstleister. Die entsprechenden Angebote, insbesondere auch Beratungsangebote, sollten vor der Beauftragung eines Pflegedienstes hinterfragt werden.
Technische Hilfsmittel:
Bei Pflegehilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, handelt es sich in der Regel um technische Hilfsmittel. Mit technischen Hilfsmitteln meint der Gesetzgeber Pflegehilfsmittel wie beispielsweise Pflegebetten, Rollstühle, Hausnotrufanlagen und Lifter.
Die Versorgung mit diesen Hilfsmitteln erfolgt durch die Pflegekasse bzw. den Träger der privaten Pflegepflichtversicherung. Es ist daher wichtig, dass im Bedarfsfall zunächst eine Kontaktaufnahme mit dieser/diesem erfolgt. Der Anspruch auf die Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln umfasst unter anderem auch die notwendige Instandsetzung sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Für die Kosten der Pflege des Hilfsmittels, also z.B. die regelmäßige Reinigung, muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.
Vom Pflegebedürftigen kann eine maximale Zuzahlung von 10 Prozent des Kaufpreises, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel, verlangt werden, wenn das Pflegehilfsmittel in sein Eigentum übergeht. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse ganz oder teilweise auf die Zuzahlung verzichten. Technische Hilfsmittel sollen jedoch entsprechend dem Pflegeversicherungsgesetz vorrangig leihweise überlassen werden, wobei eine Zuzahlung nicht anfällt.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:
Dies sind Pflegehilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit des Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können bzw. in aller Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind. Hierzu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe und saugende Bettschutzeinlagen.
Diese Pflegehilfsmittel werden nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 31 Euro übernommen. Eine Härtefallregelung gibt es nicht.